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Gesetzlicher Urlaubsanspruch

 

Den Anspruch auf bezahlten Urlaub regelt das Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Das Bundesurlaubsgesetz findet hierbei auf alle Arbeitnehmer, also Angestellte, Arbeiter, Auszubildende und Volontäre Anwendung, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob es sich um ein Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigungsverhältnis handelt. Gemäß § 3 BurlG haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Tagen pro Jahr, das entspricht vier Wochen Urlaub. Das Gesetz stellt hier auf Werktage (Montag bis Samstag), mithin auf eine 6-Tage-Woche ab. Das bedeutet, bei einer häufig vorliegenden 5-Tage-Woche, haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Mindestanspruch von 20 Urlaubstagen. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers kann sich aber auch aus einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Wichtig ist hierbei jedoch, dass der Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt sein darf, als durch das Bundesurlaubsgesetz vorgesehen ist. Jugendliche haben nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) einen höheren Mindest-anspruch auf Urlaub. Bei der Berechnung des Urlaubs geht auch das Jugendarbeitsschutzgesetz von einer 6-Tage-Woche (Montag bis Samstag) aus. Demnach sieht der Mindesturlaubsanspruch wie folgt aus:

  • Unter 16 Jahre: 30 Werktage (bei einer 5-Tage-Woche entsprechend 25 Urlaubstage)
  • 16 Jahre: 27 Werktage (bei einer 5-Tage-Woche entsprechend 23 Urlaubstage)
  • 17 Jahre: 25 Werktage (bei einer 5-Tage-Woche entsprechend 21 Urlaubstage)

Berufsschülern soll der Urlaub gemäß § 19 Abs. 3 JArbSchG in den Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren. Auch schwerbehinderte Arbeitnehmer haben einen höheren Mindesturlaubsanspruch. Als schwerbehindert gelten die Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt. Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung haben gemäß § 208 Abs. 1 SGB IX Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen pro Jahr. Das Gesetz geht hierbei von einer Fünf-Tage-Woche aus, sodass sich der Urlaubsanspruch erhöht oder vermindert, wenn der Schwerbehinderte Arbeitnehmer mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche arbeitet. Die zusätzlichen Urlaubstage sind dem gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Urlaub hinzuzurechnen.“

Das Behindertentestament

„Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
in unserem heutigen Artikel widmen wir uns der Thematik des erbrechtlichen Behindertentestaments. Allein der Gedanke an das Anlegen eines Testaments ist bereits für einige Menschen eine Problemthematik, da es den Bereich eines Lebens betrifft, über den meist nicht gern nachgedacht wird. Wem verfüge ich nach meinem Tod das, was hinterlassen bleibt, und was genau vererbe ich jeweils? Schwieriger wird es dann allerdings für Eltern, deren Kind in irgendeiner Weise, entweder körperlich, seelisch oder geistig, eingeschränkt ist, als Erbe im Testament vermerkt wird. Oftmals kann es dann passieren, dass der Behinderte das Erbe nicht erhält. Denn der Staat behält das Erbe dann oftmals ein, da bei Menschen mit Behinderungen in den meisten Fällen hohe Pflegekosten anfallen. Um diese Kosten abzudecken, geht das Erbe direkt an den Staat und derjenige hätte demnach keinen Vorteil durch das Erbe. Dennoch gibt es da einige Punkte, die beachtet werden können um derartige Schwierigkeiten bei der Erstellung des Testaments weitestgehend zu erleichtern. Hintergrund eines Behindertentestaments ist es nämlich, dass der Behinderte in den Genuss von Zuwendungen kommt, ohne dass das geerbte Vermögen bis auf das anerkannte Schonvermögen (Teil des Vermögens eines Beziehers von Sozialleistungen, den dieser nicht anzugreifen braucht) von 5.000,00 € verbraucht werden muss bzw. auf staatliche Leistungen angerechnet werden. Dafür gibt es laut BGH mehrere Lösungen. Eine Enterbung des Behinderten ist keine Lösung, da in diesem Fall ein Pflichtteilsanspruch entsteht, welcher gegebenenfalls vom Staat eingefordert wird. Zum einen sollte der Behinderte in diesem Fall Erbe werden. Derjenige sollte etwas mehr als seinen Pflichtteil bekommen, damit kein Pflichtteilsanspruch entsteht. Zum anderen sollte der Betroffene als beschränkter Vorerbe eingesetzt werden. Außerdem sollten als Nacherbe Geschwister oder andere enge Familienangehörige eingesetzt werden, damit nach dem Tod des Behinderten das Vermögen in der Familie verbleibt und nicht an den Fiskus, also den Staat als Eigentümer des öffentlichen Vermögens, geht. Der Behinderte sollte unbedingt als beschränkter Erbe eingesetzt werden. In diesem Fall bekommt er das Erbe nicht zur freien Verfügung. Nur über anfallende Erträge wie z. B. Zinsen darf der Vorerbe frei verfügen. Wichtig ist ebenfalls, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Hierbei sollte es sich auch um eine Vertrauensperson handeln. Es darf nicht der gesetzliche Betreuer des Behinderten sein. Im Rahmen der Testamentsvollstreckung sollten die Geldbeträge die der Behinderte zu Weihnachten, Geburtstag etc. exakt festgelegt sein. Auch diese sollten nicht zu hoch sein. Weiterhin sollte ein „Ersatzvollstrecker“ für den Fall der Verhinderung benannt werden. Um Unklarheiten jedoch vorzubeugen und um alle Eventualitäten zu berücksichtigen sollten Sie trotz unserer Hinweise das Testament bestenfalls notariell erstellen lassen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen hinsichtlich dieser Thematik aber auch gerne bei Nachfragen jeglicher Art zur Verfügung.“

Unsere geänderten Öffnungszeiten

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